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Satzungen

Die aktuellen und gültigen Satzungen des Wasserverbandes Unteres Lafnitztal wurden mit Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, Zahl: 5-W-V1077/47-2004, vom 31.08.2004, genehmigt.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen


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Wasserentnahme von Hydranten

Hydranten stellen laut den Richtlinien VB-01 des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes eine Löschmitteleinrichtung zur Brandbekämpfung dar. Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt gemäß § 3 des Burgenländischen Feuerwehrgesetzes 2019 der Gemeinde, die gemäß § 10 für die Bereitstellung der erforderlichen Löschmittel innerhalb des Gemeindegebietes vorzusorgen hat.

Hydranten sind gemäß den Bestimmungen der ÖNORM B2539 bzw. der ÖVGW-Richtlinie W59 einer Überprüfung zu unterziehen. Diese Überprüfung hat im 2-jährlichen Abstand wiederkehrend zu erfolgen, dabei ist der Hydrant auf Dichtheit, mit Hilfe von Geräten aus Basis akustischer Methoden, auf die Gängigkeit (Drehmoment), auf die Funktionsfähigkeit des Hydranten, des Schiebers und der Entleerungsvorrichtung, auf visuell sichtbare Wasseraustritte, auf Beschädigungen, auf Korrosion, auf die Zugänglichkeit und ungehinderte Betätigungsmöglichkeit, sowie auf die Unversehrtheit der Plomben (Sicherungskap-pen) zu prüfen. Festgestellte Mängel dürfen ausschließlich durch dazu befugte Unternehmen behoben werden. Bis zur Behebung der Mängel ist der Hydrant beim Vorschieber zu versperren und der Wasserversorger und die verantwortlichen Organe für die Brandbekämpfung zu verständigen. Die Zuständigkeit für die Überprüfung und Mängelbehebung sowie Verständigung obliegt gemäß Bgld. FWG 1994 der Gemeinde.

Hydranten, die ausschließlich der Be- und Entlüftung und somit rein betrieblichen Zwecken dienen, sind gesondert gekennzeichnet und dürfen auch zur Brandbekämpfung auf keinen Fall in Betrieb genommen werden. Bei diesen Hydranten handelt es sich nicht um Löschmittel in oben beschriebener Weise.

Jegliche Wasserentnahmen von Hydranten bedürfen mit Ausnahme der Brandbekämpfung grundsätzlich der Bewilligung des Wasserversorgers bzw. des Wasserlieferanten. Es ist daher für diese Fälle die beabsichtigte Wasserentnahme laut Formblatt rechtzeitig vorher zu beantragen und auch zu Zwecken von Feuerwehrübungen rechtzeitig die Zustimmung des Wasserverbandes einzuholen. Der Grund liegt darin, dass es sonst in manchen Versorgungsgebieten des Verbandsnetzes durch Wasserentnahmen von Hydranten zu Engpässen auf Grund der Leitungskapazität und zum Absinken des Versorgungsdruckes kommen kann, bis hin zum gänzlichen Ausfall der Wasserversorgung.

Aber auch bei einem Brandfall ist gemäß den Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie W77 der Wasserversorger bzw. der Wasserverband sofort zu verständigen, um fernwirktechnisch entsprechend reagieren zu können. Ansonsten wird auf Grund des auftretenden unüblich hohen Verbrauches ein Gebrechen vermutet und Maßnahmen (Absperren von Leitungen) eingeleitet, um den Wasserverlust gering zu halten, was im Brandfall unter Umständen kontraproduktiv oder sogar gefährlich wäre.

Jede genehmigte Wasserentnahme von Hydranten hat mit Entnahmegarnituren zu erfolgen, die entsprechende Sicherheitseinrichtungen aufweisen, sowie eine Messeinrichtung, die NUR im Fall der Brandbekämpfung entfallen kann. Die Messeinrichtung wird nach Genehmigung des Ansuchens vom Wasserversorger oder vom Wasserverband beigestellt. Außerdem ist darauf zu achten, dass bei jeder Wasserentnahme aus Hydranten, auch im Falle der Brandbekämpfung, jegliche Verunreinigung des Trinkwassers oder ein Rückfließen in das Versorgungsnetz verhindert wird und die Bedienung ausschließlich durch nachweislich fachgerecht geschulte Personen erfolgt. Auf die Einhaltung der Bestimmungen für Wasserentnahmen laut Merkblatt wird hingewiesen.


» Merkblatt für Wasserentnahmen von Hydranten

» Ansuchen um Wasserentnahme aus Hydranten




Grabungsmeldung

Vor der Durchführung von Grabungen in der Nähe von Wasserleitungen des Wasserverbandes Unteres Lafnitztal ist zur Vermeidung von Beschädigungen an Anlagen oder Beeinträchtigung der Wasserversorgung in jedem eine Einweisung zu beantragen und die Sicherheitsanforderungen und Sorgfaltspflichten (Beilage zur Grabungsmeldung) zu beachten. Um eine Einweisung als Voraussetzungen für die Zustimmung zu Grabungsarbeiten in der Nähe von Wasserleitungen des Wasserverbandes Unteres Lafnitztal vornehmen zu können, ist vom bauausführenden Unternehmen (Grabungsunternehmen) spätestens 3 Werktage vor Grabungsbeginn eine ausgefüllte Grabungsmeldung (siehe Anhang) an den Wasserverband Unteres Lafnitztal zu übermitteln. Wird die Grabungsmeldung unterlassen und tritt eine Beschädigung der Anlagen oder eine notwendige Unterbrechung der Wasserversorgung dadurch ein, so behält sich der Wasserverband neben der Verrechnung der entstandenen Kosten auch die Geltendmachung einer Wertminderung in der festgelegten Höhe vor. Derzeit beträgt die Höhe der Wertminderung mindestens 1.000 Euro exkl. USt. Wird eine Grabungsmeldung unterlassen und tritt glücklicherweise keine Beschädigung der Anlagen oder eine notwendige Unterbrechung der Wasserversorgung dadurch ein, so behält sich der Wasserverband neben der Verrechnung der entstandenen Kosten die Geltendmachung einer Wertminderung in der festgelegten Höhe im Falle des Eintritts von Folgeschäden vor.

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