Anschlüsse an das Wasserversorgungsnetz
An welche Leitung kann ich anschließen?
Die Herstellung eines Hausanschlusses hat unter Beachtung der
gesetzlichen und einschlägigen technischen Richtlinien zu erfolgen und
darf grundsätzlich nur an Versorgungsleitungen hergestellt werden.
Hausanschlüsse an Transport- oder Anschlussleitungen sind nicht zulässig
und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Netzbetreibers.
Wer ist für die Herstellung des Hausanschlusses zuständig?
Für die Herstellung eines Hausanschlusses ist in der Regel die Gemeinde
oder eine Wassergenossenschaft als örtlicher Wasserversorger zuständig.
Wenden Sie sich daher am besten an das Gemeindeamt, das Ihnen darüber
Auskunft geben kann. Die Mitgliedsgemeinden des Wasserverbandes Unteres
Lafnitztal sind unter
Mitglieder ersichtlich. In den meisten
Mitgliedsgemeinden werden zumindest Teile der Wasserversorgungsanlagen
auch noch von Wassergenossenschaften betrieben.
Wie komme ich zu einem Wasserleitungsanschluss?
Voraussetzung dafür ist neben der grundsätzlichen Versorgungsmöglichkeit
ein entsprechendes Ansuchen beim örtlich zuständigen Wasserversorger
einzureichen. In der Regel wird dies die Gemeinde sein, sind
Wassergenossenschaften für die Versorgung bei Ihnen zuständig, ist für
die Herstellung eines Hausanschlusses auch der Erwerb der Mitgliedschaft
bei der Genossenschaft Voraussetzung.
Wie wird man Mitglied einer Wassergenossenschaft?
Die meisten Wassergenossenschaften verfügen zur Beantragung der
Mitgliedschaft über Antragsformulare. Grundsätzlich ist für die
Mitgliedschaft je nach Statut der Genossenschaft auch ein Beschluss der
entsprechenden Gremien erforderlich.
Wo bekomme ich ein Antragsformular für die Mitgliedschaft bei einer
Wassergenossenschaft?
Antragsformulare können in der Regel beim Obmann oder bei den
Funktionären der Genossenschaft angefordert und bezogen werden. Die
Gemeinde kann Ihnen sicher Auskunft geben, wer Ansprechpartner ist.
Was kostet eine Mitgliedschaft bei einer Wassergenossenschaft?
Jede Wassergenossenschaft hat unterschiedliche Gebühren- und
Beitragsregelungen, wenden Sie sich dazu bitte an den Obmann der
zuständigen Genossenschaft.
Was kostet ein Wasserleitungshausanschluss?
Die Anschlussgebühr einer Liegenschaft oder eines Grundstückes regelt
die Gemeinde oder, falls vorhanden, die zuständige Wassergenossenschaft.
Ist die Gemeinde für die Wasserversorgung zuständig, so werden
Anschlusskosten sowie laufende Gebühren jährlich im Gemeinderat
beschlossen und kundgetan. Sie sind im Bedarfsfall auch am Gemeindeamt
zu erfragen. Ist eine Wassergenossenschaft für die Versorgung zuständig,
so werden Anschlusskosten und laufende Gebühren in der General- oder
Mitgliederversammlung beschlossen und sind in einer Wasserleitungs- oder
Gebührenordnung veröffentlicht.
Was ist in den Anschlusskosten alles enthalten?
Manche Gemeinden oder Wassergenossenschaften stellen den Anschluss zur
Gänze her oder zumindest bis zum Hausanschlussschieber
("Salbachventil").
Welche Kosten für den Anschluss entstehen zusätzlich?
In jedem Fall erforderlich ist eine Wasserzählergarnitur, die entweder
zu kaufen ist oder gegen Mietentgelt beigestellt wird. Dabei sind
Vorschriften des örtlich zuständigen Wasserversorgers hinsichtlich
Ausführung der Garnitur zu beachten (Montagebügel, Schrägsitzventile,
Siebe, Druckreduktionen, etc.). Der Wasserzähler selbst ist alle 5 Jahre
einer Eichung zu unterziehen, weshalb die Verwendung eines
Patronenaufsatzes empfohlen wird, für einen schnelleren und
kostengünstigeren Austausch bei der Eichung.
Wie lange dauert es, bis ein Wasserleitungshausanschluss hergestellt
ist?
In dringenden Fällen kann unter günstigen Voraussetzungen ein Anschluss
innerhalb weniger Tage von der Gemeinde oder der Wassergenossenschaft
hergestellt werden. Voraussetzung dafür sind allerdings entsprechende
technische Möglichkeiten. Auskunft über die voraussichtliche Dauer für
die Herstellung eines Wasserleitungshausanschlusses kann beim
Zuständigen für die Wasserversorgung in der Gemeinde oder der
Wassergenossenschaft eingeholt werden.
Welche Unterlagen sind für die Bearbeitung eines Ansuchens
erforderlich?
Die Gemeinden und Wassergenossenschaften haben dafür oft
unterschiedliche Regelungen. Empfohlen werden für eine positive
Beurteilung eines Ansuchens um Herstellung eines
Wasserleitungshausanschlusses folgende Unterlagen:
• Name / Bezeichnung des Anschlusswerbers,
• genaue Postanschrift,
• Grundstücksnummer und Katastralgemeinde des anzuschließenden
Grundstücks (Liegenschaft),
• Lageplan im Maßstab 1:1000 (wenn möglich digital),
• ein baubehördlicher Einreichplan für das anzuschließende Objekt (wenn
möglich digital),
• die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümer fremder Grundstücke,
wenn deren Rechte durch die geplante Anschlussleitung berührt werden -
bei öffentlichen Gut und öffentlichen Einrichtungen sind die
erforderlichen Zustimmungen und Bewilligungen von den zuständigen
Verwaltungen und Behörden einzuholen,
• eine Verpflichtungserklärung des (der) Anschlusswerber(s), dass er
(sie) die mit der Errichtung, Überprüfung, Instandhaltung und dem
Betrieb der Wasserversorgungsanlage verbundenen Beanspruchungen seines
(ihres) Grundstücks unentgeltlich zulässt (zulassen) und duldet (dulden)
sowie an den verlegten und montierten Einrichtungen keine
Eigentumsrechte geltend machen.
Weitere Voraussetzungen können auch noch sein:
• die Entrichtung der vorgeschriebenen Beitritts-, Anschluss-,
Ergänzungsgebühren und / oder des Baukostenbeitrages gemäß der
Gebührenvorschreibung,
• die schriftliche Anerkennung der Satzungen, der Wasserleitungs- und
der Gebührenordnung von Wassergenossenschaften.
Welche technischen Grundlagen sind zu beachten?
Über das Mindestausmaß hinausgehende technische Grundlagen werden von
der zuständigen Gemeinde oder Wassergenossenschaft definiert. Zumindest
sind aber jene technischen Grundlagen laut Anhang zu beachten.
Welche Bestätigungen über die fachgerechte Ausführung soll ich
verlangen?
Die Gemeinden und Wassergenossenschaften verlangen Bestätigungen über
die fachgerechte Ausführung. Einen Überblick, mit welchen Güte- und
Funktionsnachweisen eine fachgerechte Ausführung bestätigt werden kann,
bietet beiliegendes Merkblatt.
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