Merkblatt der wichtigsten Bestimmungen



(1) Eigenversorgungsanlagen

Auf Grundstücken, die an die Wasserleitung angeschlossen sind, ist der Betrieb von Eigenwasserversorgungsanlagen unter folgenden Bedingungen zulässig:

•  Zwischen der Eigenversorgungsanlage und der öffentlichen Versorgungsanlage darf keine wie immer geartete Leitungsverbindung hergestellt werden (siehe auch ÖNORM B 2531, Teil 1, Abschnitt 3, Punkt 2).

•  Eigenversorgungsanlagen dürfen für eine Trinkwasserversorgung nicht heran-gezogen werden, wenn das Wasservorkommen nicht den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung entspricht, die laufend von einer dazu autorisierten Stelle zu überprüfen ist. Sämtliche Auslässe der Eigenversorgungsanlage sind mit der Aufschrift "KEIN TRINKWASSER" zu kennzeichnen (ÖNORM B 2531, Teil 1, Abschnitt 3, Punkt 1).



(2) Bedingungen für die Herstellung der Anschlussleitung

•  Anschlüsse von Grundstücken und Liegenschaften an die Wasserversorgungsanlage dürfen nur nach Erfüllung der Auflagen und Bedingungen des Wasserversorgers erfolgen.

•  Die Anschlussleitung ist die Verbindung vom öffentlichen Rohrstrang der Versorgungsleitung bis einschließlich des Hausanschlussschiebers ("Salbachventil").

•  Sie besteht im Wesentlichen aus Anbohr- oder Sperrschelle bzw. T-Stück, Rohrleitung und Formstücken, Absperrschieber (Schieber samt teleskopischem Gestänge, Schieberkappe samt Unterlagsplatte) und Warnband.

•  Die Herstellung der Anschlussleitung ist vor Baubeginn beim Wasserversorger zu beantragen.

•  Dem Wasserversorger obliegt die Bemessung der Anschlussleitung auf Grund der Anzahl, der Art, dem Zweck und der Größe der Entnahmestellen. Die Dimension der Anschlussleitung darf aber nicht kleiner als 1" (ein Zoll) sein. Die lichte Weite der Anschlussleitung (Innendurchmesser) darf 25 mm nicht unterschreiten.

•  Der Hausanschlussschieber ("Salbachventil") wird möglichst nahe der Grundgrenze der Liegenschaft des Anschlusswerbers nach Maßgabe des Wasserversorgers angeordnet.

•  Für ein Grundstück ist in der Regel nur eine Anschlussleitung zu verlegen. Über Antrag des Grundstückseigentümers können in besonderen Fällen, insbesondere aus Sicherheitsgründen weitere Anschlüsse vom Wasserversorger genehmigt werden.

•  Die Hausanschlussschieber werden so situiert, dass sie für die Organe des Wasserversorgers jederzeit zugänglich sind und ohne Erschwernisse betätigt werden können.

•  Die Lage der Anschlussleitung und der Absperrvorrichtung werden durch den Wasserversorger gemäß den einschlägigen technischen Vorschriften bestimmt. Die Verlegung erfolgt in einer Tiefe von mindestens 1,2 Meter, besser 1,5 Meter, auf alle Fälle aber frostsicher, im Allgemeinen geradlinig und rechtwinkelig zu den kreuzenden Grundstücksgrenzen. Über der Anschlussleitung ist ein Trassenwarn- und Ortungsband zu verlegen.

•  Die Anschlussleitung ist jederzeit gut zugänglich zu erhalten, dass die Instandhaltung ohne Erschwernisse möglich ist.

•  Die Durchführung der Instandhaltung ist nicht an die Zustimmung des Grundeigentümers gebunden. Es genügt eine formlose Mitteilung an ihn oder seinen Bevollmächtigten, im Fall besonderer Dringlichkeit auch im Nachhinein.

•  Die Eigentümer von an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücken haben die Anbringung von Hinweisschildern für Armaturen, Hydranten u. dgl. auf Anlagen, Zäunen und Objekten unentgeltlich zu gestatten.

•  Soweit die Anschlussleitung auf dem Grundstück des Abnehmers liegt, hat er die Obsorge zu übernehmen. Er ist verpflichtet, sie vor Beschädigung, insbesondere Frost zu schützen. Die Trasse darf weder verbaut noch überbaut werden. Der Abnehmer darf keine schädigenden Einwirkungen auf die Anschlussleitung vornehmen oder zulassen. Er hat für alle Schäden aufzukommen, die dem Wasserversorger oder Dritten durch eine Vernachlässigung dieser pflichtgemäßen Obsorge entstehen.

•  Vom Anschlusswerber festgestellte oder offensichtlich erkennbare Schäden oder Mängel (auch außerhalb seines Grundstückes) sind unverzüglich dem Wasserversorger zur Kenntnis zu bringen.

•  Maßnahmen, durch die der Zustand im Bereich der Anschlussleitung gegenüber dem Zeitpunkt der Anschlussbewilligung verändert wird, bedürfen einer Zustimmung des Wasserversorgers. Wird eine solche nicht eingeholt, haftet der Wasserversorger weder für Schäden infolge Gebrechens noch für solche Schäden am Eigentum des Abnehmers oder eines Dritten, die infolge von Instandsetzungsarbeiten an der Anschlussleitung entstehen. Neubauten und wesentliche Änderungen sind daher vor ihrer Durchführung dem Wasserversorger anzuzeigen.

•  Die Benützung der Anschlussleitung als Schutzerder für elektrische Anlagen ist unzulässig.

•  Die Anschaffung eines Schieberschlüssels zur Betätigung des Hausanschluss-schiebers wird jedem Anschlusswerber empfohlen.

•  Der Wasserversorger geht keine Verpflichtung ein, einen Anschluss an das Versorgungsnetz vorzunehmen, wenn der Anschluss entweder gar nicht oder nur mit einem verhältnismäßig hohen Kostenaufwand möglich oder mit einem Nachteil für die bisherigen Abnehmer verbunden ist.



(3) Bedingungen für die Herstellung der Hausleitungen

•  Anschlüsse von Grundstücken und Liegenschaften an die öffentliche Wasser- versorgungsanlage dürfen nur nach Erfüllung der Auflagen und Bedingungen des Wasserversorgers erfolgen.

•  Die Hausleitung ist die Verbindung zwischen Hausanschlussschieber ("Salbachventil") und der Verbrauchsanlage des Wasserabnehmers und endet beim Absperrventil unmittelbar nach dem Wasserzähler.

•  Sie besteht im Wesentlichen aus Rohrleitung und Formstücken, Mauerdurchführung, Zählereinbaugarnitur samt geeichtem Wasserzähler und Warnband.

•  Die Herstellung der Hausleitung ist beim Wasserversorger anzuzeigen, mit den Ausführungsarbeiten darf erst nach Zustimmung durch diesem begonnen werden.

•  Die Ausführung der Arbeiten und Leistungen für Hausleitungen darf nur im Einvernehmen mit dem Wasserversorger durch konzessionierte Unternehmen mit gültiger Befugnis (Gewerbeberechtigung), wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit und der erforderlichen Zuverlässigkeit unter Beachtung der geltenden Vorschriften und der Bestimmungen durchgeführt werden. Die Prüfung der Kriterien hat gemäß §§ 51 bis 57 Bundesvergabegesetz 2002 zu erfolgen.

•  Folgende beispielhaft zitierte Vorschriften sind insbesondere zu beachten und einzuhalten:

»  ÖNORM B 2205 (Erdarbeiten)
»  ÖNORM B 2280 bzw. ÖNORM EN-13331 (Grabenverbau)
»  ÖNORM B 2531 (Trinkwasser-Versorgungseinrichtungen in Grundstücken)
»  ÖNORM B 2532 (Anschlussleitungen für Wasserversorgungsanlagen)
»  ÖNORM B 2534 (Kaltwasserzähleranlagen - Anforderungen und Einbau-bedingungen)
»  ÖNORM B 2535 (Kaltwasserzähleranlagen - Baubestimmungen)
»  ÖNORM B 2536 (Wohnungswasserzähler - Anforderungen und Einbaube-dingungen)
»  ÖNORM B 2537 (Hinweisschilder für Wasserleitungen)
»  ÖNORM B 2538 (Transport- und Versorgungsleitungen für Wasserversor-gungsanlagen)
»  ÖNORM EN-805 (Anforderungen an Wasserversorgungssysteme und deren Bauteile außerhalb von Gebäuden)
»  ÖNORM EN-806 (Technische Regeln für die Installationen innerhalb von Gebäuden für Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch)
»  ÖNORM EN-1074 (Armaturen für die Wasserversorgung)
»  ÖNORM EN-1717 (Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen in Trinkwasserinstallationen und allgemeine Anforderungen an Sicherungs- einrichtungen zur Verhütung von Trinkwasserverunreinigungen durch Rückfließen)


•  Dem Wasserversorger obliegt die Bemessung der Hausleitung auf Grund der Anzahl, der Art, dem Zweck und der Größe der Entnahmestellen. Die Dimension der Hausleitung darf aber nicht kleiner als 1" (ein Zoll) sein. Die lichte Weite der Hausleitung (Innendurchmesser) darf 25 mm nicht unterschreiten.

•  Für ein Grundstück ist in der Regel nur eine Hausleitung zu verlegen. Ver- teilungsleitungen in der Abnehmeranlage dürfen erst nach dem Wasserzähler (in Fließrichtung gesehen) angeschlossen werden.

•  Ist aus technischen Gründen eine abzweigende weitere Hausleitung zwischen Hausanschlussschieber ("Salbachventil") und Wasserzähler erforderlich, so gelten nach Zustimmung des Wasserversorgers dazu auch dieselben Ausführungsbestimmungen wie für herkömmliche Hausleitungen.

•  Lichte Weite und Werkstoff der Rohrleitung, die Lage der Hausleitung und der Einbauten, sowie Art und Ort der Einführung in das anzuschließende Objekt bestimmt der Wasserversorger gemäß den einschlägigen technischen Vorschriften, unter Berücksichtigung der vom Abnehmer gemachten Angaben und unter tunlichster Beachtung der Wünsche des Anschlusswerbers. Die Verlegung der Leitung erfolgt in einer Tiefe von zumindest 1,2 Meter, besser 1,5 Meter, auf alle Fälle aber frostsicher, im Allgemeinen geradlinig und rechtwinkelig zu den kreuzenden Grundstücksgrenzen oder Objektaußenwänden. Über der erdverlegten Hausleitung ist ein Trassenwarn- und Ortungsband zu verlegen.

•  Den Organen des Wasserversorgers wird das jederzeitige Zutrittsrecht zur Überprüfung der Anlagen gewährt.

•  Die Überprüfung der Anlagen durch Organe des Wasserversorgers entbindet das ausführende konzessionierte Unternehmen aber nicht von seiner Haftungs- und Gewährleistungspflicht.

•  Rohrleitungen sind vor der Inbetriebnahme einer Druckprüfung gemäß Ö-NORM EN-805 bzw. ÖNORM B 2538 zu unterziehen. Von der Durchführung der Druckprüfung bei offener Künette bzw. sichtbaren Rohrverbindungen ist der Wasserversorger mindestens drei Tage im Voraus zu verständigen. Ein Verfüllen der Künette ist nur bei ent- sprechender Bestätigung der ordnungsgemäßen Druckprüfung zulässig.

•  Die ordnungsgemäße Ausführung der Anlagen ist durch Vorlage einer vom konzessionierten Unternehmen rechtsgültig gefertigten Bestätigung, eines unter- zeichneten ordnungsgemäßen Protokolls der Druckprüfung, einem Nachweis der mikro- biologischen Unbedenklichkeit (gilt auch für Leitungen mit einer Nennweite ≤ 80 mm gemäß ÖNORM EN-805) und einer Einmaßskizze mit Sperrmaßen, unverzüglich nach Fertigstellung dem Wasserversorger schriftlich mitzuteilen.

•  Die Hausleitung ist jederzeit gut zugänglich zu erhalten, dass die Instandhaltung ohne Erschwernisse möglich ist.

•  Die Instandhaltung der Hausleitung erfolgt durch den Abnehmer bzw. einem von ihm beauftragten konzessionierten Unternehmen.

•  Die Hausleitung befindet sich auf dem Grundstück des Abnehmers, er hat daher die Obsorge zu tragen. Er ist verpflichtet, sie vor Beschädigung, insbesondere Frost zu schützen. Die Trasse darf weder verbaut noch überbaut werden. Der Abnehmer darf keine schädigenden Einwirkungen auf die Hausleitung vornehmen oder zulassen. Er hat für alle Schäden aufzukommen, die dem Wasserversorger oder Dritten durch eine Vernachlässigung dieser pflichtgemäßen Obsorge entstehen.

•  Vom Anschlusswerber festgestellte oder offensichtlich erkennbare Schäden oder Mängel sind unverzüglich auch dem Wasserversorger zur Kenntnis zu bringen.

•  Maßnahmen, durch die der Zustand im Bereich der Hausleitung gegenüber dem Zeitpunkt der Anschlussbewilligung verändert wird, bedürfen einer Zustimmung des Wasserversorgers.

•  Die Benützung der Hausleitung als Schutzerder für elektrische Anlagen ist unzulässig.

•  Bei einer nachträglichen Änderung des Anschlussobjekts durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbauten sowie bei Neubau nach Abbruch ist in jedem Fall der Wasserversorger rechtzeitig schriftlich von den beabsichtigten Maßnahmen zu informieren, damit eventuell erforderliche Anpassungen der Leitungen und Einbauten an den Stand der Technik vorgenommen werden können.