Merkblatt der wichtigsten Bestimmungen
(1) Eigenversorgungsanlagen
Auf Grundstücken, die an die Wasserleitung angeschlossen sind, ist der
Betrieb von Eigenwasserversorgungsanlagen unter folgenden Bedingungen
zulässig:
• Zwischen der Eigenversorgungsanlage und der öffentlichen
Versorgungsanlage darf keine wie immer geartete Leitungsverbindung
hergestellt werden (siehe auch ÖNORM B 2531, Teil 1, Abschnitt 3, Punkt
2).
• Eigenversorgungsanlagen dürfen für eine Trinkwasserversorgung nicht
heran-gezogen werden, wenn das Wasservorkommen nicht den Bestimmungen
der Trinkwasserverordnung entspricht, die laufend von einer dazu
autorisierten Stelle zu überprüfen ist. Sämtliche Auslässe der
Eigenversorgungsanlage sind mit der Aufschrift "KEIN TRINKWASSER" zu
kennzeichnen (ÖNORM B 2531, Teil 1, Abschnitt 3, Punkt 1).
(2) Bedingungen für die Herstellung der Anschlussleitung
• Anschlüsse von Grundstücken und Liegenschaften an die
Wasserversorgungsanlage dürfen nur nach Erfüllung der Auflagen und
Bedingungen des Wasserversorgers erfolgen.
• Die Anschlussleitung ist die Verbindung vom öffentlichen Rohrstrang
der Versorgungsleitung bis einschließlich des Hausanschlussschiebers
("Salbachventil").
• Sie besteht im Wesentlichen aus Anbohr- oder Sperrschelle bzw.
T-Stück, Rohrleitung und Formstücken, Absperrschieber (Schieber samt
teleskopischem Gestänge, Schieberkappe samt Unterlagsplatte) und
Warnband.
• Die Herstellung der Anschlussleitung ist vor Baubeginn beim
Wasserversorger zu beantragen.
• Dem Wasserversorger obliegt die Bemessung der Anschlussleitung auf
Grund der Anzahl, der Art, dem Zweck und der Größe der Entnahmestellen.
Die Dimension der Anschlussleitung darf aber nicht kleiner als 1" (ein
Zoll) sein. Die lichte Weite der Anschlussleitung (Innendurchmesser)
darf 25 mm nicht unterschreiten.
• Der Hausanschlussschieber ("Salbachventil") wird möglichst nahe der
Grundgrenze der Liegenschaft des Anschlusswerbers nach Maßgabe des
Wasserversorgers angeordnet.
• Für ein Grundstück ist in der Regel nur eine Anschlussleitung zu
verlegen. Über Antrag des Grundstückseigentümers können in besonderen
Fällen, insbesondere aus Sicherheitsgründen weitere Anschlüsse vom
Wasserversorger genehmigt werden.
• Die Hausanschlussschieber werden so situiert, dass sie für die Organe
des Wasserversorgers jederzeit zugänglich sind und ohne Erschwernisse
betätigt werden können.
• Die Lage der Anschlussleitung und der Absperrvorrichtung werden durch
den Wasserversorger gemäß den einschlägigen technischen Vorschriften
bestimmt. Die Verlegung erfolgt in einer Tiefe von mindestens 1,2 Meter,
besser 1,5 Meter, auf alle Fälle aber frostsicher, im Allgemeinen
geradlinig und rechtwinkelig zu den kreuzenden Grundstücksgrenzen. Über
der Anschlussleitung ist ein Trassenwarn- und Ortungsband zu verlegen.
• Die Anschlussleitung ist jederzeit gut zugänglich zu erhalten, dass
die Instandhaltung ohne Erschwernisse möglich ist.
• Die Durchführung der Instandhaltung ist nicht an die Zustimmung des
Grundeigentümers gebunden. Es genügt eine formlose Mitteilung an ihn
oder seinen Bevollmächtigten, im Fall besonderer Dringlichkeit auch im
Nachhinein.
• Die Eigentümer von an die öffentliche Wasserversorgungsanlage
angeschlossenen Grundstücken haben die Anbringung von Hinweisschildern
für Armaturen, Hydranten u. dgl. auf Anlagen, Zäunen und Objekten
unentgeltlich zu gestatten.
• Soweit die Anschlussleitung auf dem Grundstück des Abnehmers liegt,
hat er die Obsorge zu übernehmen. Er ist verpflichtet, sie vor
Beschädigung, insbesondere Frost zu schützen. Die Trasse darf weder
verbaut noch überbaut werden. Der Abnehmer darf keine schädigenden
Einwirkungen auf die Anschlussleitung vornehmen oder zulassen. Er hat
für alle Schäden aufzukommen, die dem Wasserversorger oder Dritten durch
eine Vernachlässigung dieser pflichtgemäßen Obsorge entstehen.
• Vom Anschlusswerber festgestellte oder offensichtlich erkennbare
Schäden oder Mängel (auch außerhalb seines Grundstückes) sind
unverzüglich dem Wasserversorger zur Kenntnis zu bringen.
• Maßnahmen, durch die der Zustand im Bereich der Anschlussleitung
gegenüber dem Zeitpunkt der Anschlussbewilligung verändert wird,
bedürfen einer Zustimmung des Wasserversorgers. Wird eine solche nicht
eingeholt, haftet der Wasserversorger weder für Schäden infolge
Gebrechens noch für solche Schäden am Eigentum des Abnehmers oder eines
Dritten, die infolge von Instandsetzungsarbeiten an der Anschlussleitung
entstehen. Neubauten und wesentliche Änderungen sind daher vor ihrer
Durchführung dem Wasserversorger anzuzeigen.
• Die Benützung der Anschlussleitung als Schutzerder für elektrische
Anlagen ist unzulässig.
• Die Anschaffung eines Schieberschlüssels zur Betätigung des
Hausanschluss-schiebers wird jedem Anschlusswerber empfohlen.
• Der Wasserversorger geht keine Verpflichtung ein, einen Anschluss an
das Versorgungsnetz vorzunehmen, wenn der Anschluss entweder gar nicht
oder nur mit einem verhältnismäßig hohen Kostenaufwand möglich oder mit
einem Nachteil für die bisherigen Abnehmer verbunden ist.
(3) Bedingungen für die Herstellung der Hausleitungen
• Anschlüsse von Grundstücken und Liegenschaften an die öffentliche
Wasser- versorgungsanlage dürfen nur nach Erfüllung der Auflagen und
Bedingungen des Wasserversorgers erfolgen.
• Die Hausleitung ist die Verbindung zwischen Hausanschlussschieber
("Salbachventil") und der Verbrauchsanlage des Wasserabnehmers und endet
beim Absperrventil unmittelbar nach dem Wasserzähler.
• Sie besteht im Wesentlichen aus Rohrleitung und Formstücken,
Mauerdurchführung, Zählereinbaugarnitur samt geeichtem Wasserzähler und
Warnband.
• Die Herstellung der Hausleitung ist beim Wasserversorger anzuzeigen,
mit den Ausführungsarbeiten darf erst nach Zustimmung durch diesem
begonnen werden.
• Die Ausführung der Arbeiten und Leistungen für Hausleitungen darf nur
im Einvernehmen mit dem Wasserversorger durch konzessionierte
Unternehmen mit gültiger Befugnis (Gewerbeberechtigung),
wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit und der
erforderlichen Zuverlässigkeit unter Beachtung der geltenden
Vorschriften und der Bestimmungen durchgeführt werden. Die Prüfung der
Kriterien hat gemäß §§ 51 bis 57 Bundesvergabegesetz 2002 zu erfolgen.
• Folgende beispielhaft zitierte Vorschriften sind insbesondere zu
beachten und einzuhalten:
» ÖNORM B 2205 (Erdarbeiten)
» ÖNORM B 2280 bzw. ÖNORM EN-13331 (Grabenverbau)
» ÖNORM B 2531 (Trinkwasser-Versorgungseinrichtungen in Grundstücken)
» ÖNORM B 2532 (Anschlussleitungen für Wasserversorgungsanlagen)
» ÖNORM B 2534 (Kaltwasserzähleranlagen - Anforderungen und
Einbau-bedingungen)
» ÖNORM B 2535 (Kaltwasserzähleranlagen - Baubestimmungen)
» ÖNORM B 2536 (Wohnungswasserzähler - Anforderungen und
Einbaube-dingungen)
» ÖNORM B 2537 (Hinweisschilder für Wasserleitungen)
» ÖNORM B 2538 (Transport- und Versorgungsleitungen für
Wasserversor-gungsanlagen)
» ÖNORM EN-805 (Anforderungen an Wasserversorgungssysteme und deren
Bauteile außerhalb von Gebäuden)
» ÖNORM EN-806 (Technische Regeln für die Installationen innerhalb von
Gebäuden für Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch)
» ÖNORM EN-1074 (Armaturen für die Wasserversorgung)
» ÖNORM EN-1717 (Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen in
Trinkwasserinstallationen und allgemeine Anforderungen an Sicherungs-
einrichtungen zur Verhütung von Trinkwasserverunreinigungen durch
Rückfließen)
• Dem Wasserversorger obliegt die Bemessung der Hausleitung auf Grund
der Anzahl, der Art, dem Zweck und der Größe der Entnahmestellen. Die
Dimension der Hausleitung darf aber nicht kleiner als 1" (ein Zoll)
sein. Die lichte Weite der Hausleitung (Innendurchmesser) darf 25 mm
nicht unterschreiten.
• Für ein Grundstück ist in der Regel nur eine Hausleitung zu verlegen.
Ver- teilungsleitungen in der Abnehmeranlage dürfen erst nach dem
Wasserzähler (in Fließrichtung gesehen) angeschlossen werden.
• Ist aus technischen Gründen eine abzweigende weitere Hausleitung
zwischen Hausanschlussschieber ("Salbachventil") und Wasserzähler
erforderlich, so gelten nach Zustimmung des Wasserversorgers dazu auch
dieselben Ausführungsbestimmungen wie für herkömmliche Hausleitungen.
• Lichte Weite und Werkstoff der Rohrleitung, die Lage der Hausleitung
und der Einbauten, sowie Art und Ort der Einführung in das
anzuschließende Objekt bestimmt der Wasserversorger gemäß den
einschlägigen technischen Vorschriften, unter Berücksichtigung der vom
Abnehmer gemachten Angaben und unter tunlichster Beachtung der Wünsche
des Anschlusswerbers. Die Verlegung der Leitung erfolgt in einer Tiefe
von zumindest 1,2 Meter, besser 1,5 Meter, auf alle Fälle aber
frostsicher, im Allgemeinen geradlinig und rechtwinkelig zu den
kreuzenden Grundstücksgrenzen oder Objektaußenwänden. Über der
erdverlegten Hausleitung ist ein Trassenwarn- und Ortungsband zu
verlegen.
• Den Organen des Wasserversorgers wird das jederzeitige Zutrittsrecht
zur Überprüfung der Anlagen gewährt.
• Die Überprüfung der Anlagen durch Organe des Wasserversorgers
entbindet das ausführende konzessionierte Unternehmen aber nicht von
seiner Haftungs- und Gewährleistungspflicht.
• Rohrleitungen sind vor der Inbetriebnahme einer Druckprüfung gemäß
Ö-NORM EN-805 bzw. ÖNORM B 2538 zu unterziehen. Von der Durchführung der
Druckprüfung bei offener Künette bzw. sichtbaren Rohrverbindungen ist
der Wasserversorger mindestens drei Tage im Voraus zu verständigen. Ein
Verfüllen der Künette ist nur bei ent- sprechender Bestätigung der
ordnungsgemäßen Druckprüfung zulässig.
• Die ordnungsgemäße Ausführung der Anlagen ist durch Vorlage einer vom
konzessionierten Unternehmen rechtsgültig gefertigten Bestätigung, eines
unter- zeichneten ordnungsgemäßen Protokolls der Druckprüfung, einem
Nachweis der mikro- biologischen Unbedenklichkeit (gilt auch für
Leitungen mit einer Nennweite ≤ 80 mm gemäß ÖNORM EN-805) und einer
Einmaßskizze mit Sperrmaßen, unverzüglich nach Fertigstellung dem
Wasserversorger schriftlich mitzuteilen.
• Die Hausleitung ist jederzeit gut zugänglich zu erhalten, dass die
Instandhaltung ohne Erschwernisse möglich ist.
• Die Instandhaltung der Hausleitung erfolgt durch den Abnehmer bzw.
einem von ihm beauftragten konzessionierten Unternehmen.
• Die Hausleitung befindet sich auf dem Grundstück des Abnehmers, er
hat daher die Obsorge zu tragen. Er ist verpflichtet, sie vor
Beschädigung, insbesondere Frost zu schützen. Die Trasse darf weder
verbaut noch überbaut werden. Der Abnehmer darf keine schädigenden
Einwirkungen auf die Hausleitung vornehmen oder zulassen. Er hat für
alle Schäden aufzukommen, die dem Wasserversorger oder Dritten durch
eine Vernachlässigung dieser pflichtgemäßen Obsorge entstehen.
• Vom Anschlusswerber festgestellte oder offensichtlich erkennbare
Schäden oder Mängel sind unverzüglich auch dem Wasserversorger zur
Kenntnis zu bringen.
• Maßnahmen, durch die der Zustand im Bereich der Hausleitung gegenüber
dem Zeitpunkt der Anschlussbewilligung verändert wird, bedürfen einer
Zustimmung des Wasserversorgers.
• Die Benützung der Hausleitung als Schutzerder für elektrische Anlagen
ist unzulässig.
• Bei einer nachträglichen Änderung des Anschlussobjekts durch Auf-,
Zu-, Ein- oder Umbauten sowie bei Neubau nach Abbruch ist in jedem Fall
der Wasserversorger rechtzeitig schriftlich von den beabsichtigten
Maßnahmen zu informieren, damit eventuell erforderliche Anpassungen der
Leitungen und Einbauten an den Stand der Technik vorgenommen werden
können.