Technik - Armaturen und Hydranten


Grundsätzliches:

Ein Hydrant ist Teil der zentralen Löschwasserversorgung von Gemeinden. Er ermöglicht der Feuerwehr die Wasserentnahme aus dem öffentlichen Wasserleitungsnetz zur Brandbekämpfung. Die Bedienung von Hydranten und die Wasserentnahme darf nur durch geschultes und dazu ausgebildetes Personal erfolgen.

Grundsätzlich bedarf jede Wasserentnahme aus Hydranten vorher der Zustimmung der zuständigen Gemeinde als verantwortliches Organ für die Bereitstellung der Löschmitteleinrichtungen und des Netzbetreibers (Wasserversorgers). Ausgenommen von der vorherigen Einholung der Zustimmungen ist die Brandbekämpfung. In diesem Fall sind Gemeinde und Wasserversorger umgehend von der Inbetriebnahme des Hydranten mit Angabe der Hydranten-Nummer bzw. des Hydranten-Standortes zu informieren. Andernfalls muss der Wasserversorger auf Grund des hohen Wasserverbrauchs von einem Rohrbruch ausgehen und die Gemeinde hat die Kosten für die Rohrbruchsuche zu tragen.

Neben der Brandbekämpfung können Hydranten auch zu Leitungsspülungen aus hygienischen Gründen herangezogen werden, insbesondere bei Endsträngen von Rohrnetzen, oder auch der Be- und Entlüftung nach Reparaturen, sowie zum Füllen bzw. Entleeren einer Versorgungsleitung nach Wartungsarbeiten. Die Anordnung der Hydranten erfolgte stets nach Maßgabe des Wasserversorgers in Abstimmung mit den Verantwortlichen für die Löschwasserversorgung (Bürgermeister bzw. Feuerwehr).

Bestimmungen für Hydranten:

•  Die Bereitstellung der Löschwasserversorgungseinrichtungen obliegt gemäß Landesgesetzblatt für das Burgenland, 100.Gesetz vom 17. Oktober 2019 über die Feuer- und Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen im Burgenland, im Sinne des § 3 (1) der Gemeinde, die Feuerwehr hat als Hilfsorgan daran mitzuwirken. Behörde ist gemäß § 5 (1) der Bürgermeister, soweit im Gesetz nichts anderes geregelt ist. Die Gemeinde hat gemäß § 10 die Mittel zur Brandbekämpfung zur Verfügung zu stellen.

•  Betreiber einer Wasserversorgungsanlage ist jene Stelle, welche die Abnehmer mit Wasser beliefert und daher auch berechtigt ist, diese Wasserlieferung in Rechnung zu stellen. In der Regel ist das die Gemeinde bzw. örtliche Wassergenossenschaften. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage ist dafür verantwortlich, dass bei Verwendung des Wassers als Trinkwasser dieses geeignet sein muss, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Er hat seine Wasserversorgungsanlage laut den Vorschriften der Trinkwasserverordnung zu betreiben und seine Abnehmer zu informieren.

•  An das Versorgungsnetz des Wasserversorgers angeschlossene Oberflurhydranten haben den Bestimmungen der ÖNORM B2539 und jener der ÖNORM F2010 zu entsprechen. Aus Sicherheitsgründen sollen als Oberflurhydranten nur Umfahrhydranten mit Restwasser „Null“, mit zwei B-Anschlüssen zur Anwendung kommen.

•  Bei der Aufstellung der Hydranten sind die Bestimmungen der Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes VB-01 zu beachten.

•  Der Anschluss von Hydranten an Hausanschlussleitungen ist im Allgemeinen zu vermeiden. Ist er unumgänglich, muss die Installation so ausgeführt werden, dass die Durchströmung gewährleistet ist. Der Anschluss des Hydranten ist möglichst kurz zu halten und muss eine Nennweite von mindestens 80 mm aufweisen. Außerdem hat der Anschluss mit einem geprüften Rohrtrenner oder gleichwertigen technischen Einrichtungen sowie mit einer unmittelbar nach der Anschlussstelle angeordneten Absperrvorrichtung versehen werden.

•  Die an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossenen Hydranten dienen in erster Linie Feuerlöschzwecken. Die Bedienung der Hydranten darf nur durch geschultes und dazu ausgebildetes Personal erfolgen.

•  Im Falle von Übungen der Feuerwehren und Schulungen des Bedienungspersonals, sowie in allen anderen Fällen durch die Gemeinde genehmigte Wasserentnahmen an Hydranten hat die Gemeinde die vorgesehene Wasserentnahme, die Entnahmestellen und die vorgesehene Dauer dem Wasserlieferanten zeitgerecht (mindestens drei Tage vorher während der Bürozeiten) bekannt zu geben und die Zustimmung einzuholen.

•  Wasserentnahmen an gekennzeichneten Be- und Entlüftungshydranten sind auch im Brandfall ausnahmslos verboten!

•  Die Verwendung von Hydranten zu Bewässerungen von Grünanlagen oder Sportplätze und dgl. ist insbesondere in den Sommermonaten nicht zulässig.

•  Die Wasserabgabe für private Zwecke, wie beispielsweise Bauführungen, Veranstaltungen usw. erfolgt ausschließlich über Wasserzähler zu folgenden Bedingungen:

»  Die Entnahmestelle und die Dauer der Entnahme werden vom Wasserversorger in Abstimmung mit dem Wasserverband Unteres Lafnitztal festgelegt.

»  Die Entnahmeeinrichtung (Standrohr, Wasserzähler, Absperrventil, usw.) des Wasserverbandes ist zu verwenden.

»  Der Einbau, die Inbetriebnahme und der Abbau der Entnahmeeinrichtung erfolgen unter Aufsicht eines Organs des Wasserversorgers oder des Wasserverbandes Unteres Lafnitztal, auf Kosten des Wasserbeziehers.

»  Der Hydrant ist vom Wasserbezieher während der Dauer der Wasserentnahme vor Frost zu schützen.

»  Für alle Schäden am Hydranten sowie am Eigentum Dritter haftet der Wasserbezieher. Schäden sind dem Wasserversorger und dem Wasserverband Unteres Lafnitztal sofort zu melden.

»  Der Wasserversorger ist berechtigt, vor Beginn der Wasserabgabe eine Kaution für alle aus der Wasserabgabe entstehenden Forderungen zu verlangen.

•  Hydranten sind grundsätzlich mit Plomben versehen. Sie dürfen nur zu Feuerlöschzwecken entfernt werden.


Technisches und Entnahmemengen:

Anschlussleitungen von Hydranten sollen möglichst kurz sein. An der Anschlussstelle an die Versorgungsleitung ist ein Absperrschieber einzubauen, welcher deutlich mittels Hinweistafel zu kennzeichnen ist. Bei einen durchschnittlichen Netzdruck von 4 bis 5 bar, kann mit einer Entnahme von rund 600 l/min gerechnet werden. Die tatsächlich mögliche Entnahmemenge ist an den Hinweistafeln angegeben und sollte in einen Löschplan eingetragen werden. Sie ist abhängig vom Versorgungsdruck im Leitungsnetz. Auch die Gleichzeitigkeit von Ereignissen hat auf die Entnahmemenge Einfluss, sowie natürlich auch die Leistungsfähigkeit des vorgelagerten Rohrnetzes. Die Berechnung der Entnahmemenge aus Hydranten kann anhand von Softwarelösungen vorgenommen werden.

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Ober- bzw. Überflurhydrant und Unterflurhydrant. Die selbsttätige Entleerung des Hydranten nach dem Schließen muss gewährleistet sein, da es ansonsten in den Wintermonaten zu Frostschäden kommt, die eine Zerstörung des Hydranten und eine Beeinträchtigung der Löschwasserversorgung nach sich ziehen. Außerdem ist bei Bedienung des Hydranten auf die Vermeidung von Druckstößen im Netz zu achten, die zu einer Zerstörung der Wasserversorgungsanlage sorgen kann. Am besten erfolgt dies durch Verwendung eines Rückschlagventils in der Zubringerleitung der Feuerwehr.

Die Richtwerte für den Löschwasserbedarf sind in der ÖVGW-Richtlinie (Richtlinie der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach) W 77 angeführt. Kann die erforderliche Löschwassermenge vom Wasserversorgungsunternehmen nicht zur Verfügung gestellt werden, sind von der Gemeinde bzw. der Feuerwehr für den Feuerlöschfall zusätzliche Vorkehrungen vor Ort zu treffen (Löschteiche, etc.).



a. Streusiedlung (offene Bauweise), ebeneerdige Gebäude

b. Ortsgebiete mit offener und geschlossener Bauweise mit höchstens drei Geschoßen, landwirtschaftliche oder gewerbliche Objekte ohne besondere Gefährdung

c. Ortsgebiete mit offener Bebauung mit mehr als drei Geschoßen, geschlossene Bebauung im Wohngebiet, gemischt genutzte Gebäude ohne besondere Gefährdung

d. Betriebsgebiete ohne besondere Gefährdung, Handels- und Gewerbegebiete, etc.

e. Altstadtgebiete